Kinderschutz durch das
Kinder- und Jugendhilfe-
gesetz

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Mustervertrag

Vorschlag zur Generalvereinbarung. In: Arbeitshilfe Kinderschutz durch das Kinder- und Jugendhilfegesetz. Münster, Institut für soziale Arbeit 2006. S. 19-23. (bitte bei Benutzung Quelle anführen).


3.      Vorschlag zur Generalvereinbarung
(GV)
Generelle Vereinbarung zwischen dem Träger der öffentlichen Jugendhilfe (im Folgenden: Jugendamt) und dem Träger von Einrichtungen und Diensten (im Folgenden: Träger) gemäß § 8a Abs. 2 SGB VIII

Vorbemerkung: Diese Vereinbarung gilt für alle von dem Träger in seinen Einrichtungen und Diensten angebotenen Leistungen nach dem SGB VIII, ggf. darüber hinausgehende hilfespezifische Vereinbarungen bleiben den arbeitsfeldbezogenen Vereinbarungen vorbehalten.

§ 1       Aufgaben des Jugendamts und des Trägers

(1) Das Jugendamt hat die Verantwortung für die Sicherstellung der Leistungen und Aufgaben des SGB VIII. Dazu gehört die Wahrnehmung des staatlichen Wächteramts und die Realisierung des Schutzauftrags für Kinder und Jugendliche bei der Gefährdung ihres Wohls. Sofern Kinder und Jugendliche Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, wird diese Aufgabe des Jugendamtes u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.

(2) Der Träger erbringt Leistungen gegenüber Eltern, Kindern und Jugendlichen selbstständig auf der Basis entsprechender Vereinbarungen mit diesen. Die Leistungserbringung dient der Förderung der Entwicklung und der Erziehung zur eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit der jungen Menschen. Dazu gehört auch, Kinder und Jugendliche vor Gefahr für ihr Wohl zu schützen. Diese Aufgabe wird vom Träger u.a. durch den Abschluss dieser Vereinbarung wahrgenommen.

(3) Die Sicherung des Wohls der Kinder und Jugendlichen in den Fällen, in denen diese Leistungen in Einrichtungen und Diensten des Trägers erhalten, kann nur auf der Basis eines kooperativen Zusammenwirkens zwischen Jugendamt und Trägern gelingen. Die dafür notwendige Basis liefert diese Vereinbarung.


§ 2       Gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung und Risikoeinschätzung

(1) Die in § 8a SGB VIII angesprochenen gewichtigen Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen sind aufgrund der verschiedenen Arbeitsfelder des Trägers, der entsprechenden Kenntnisse der Mitarbeiter und der fachlichen Erkenntnisse unterschiedlich. Eine ggf. notwendige Benennung solcher gewichtigen Anhaltspunkte erfolgt deswegen arbeitsfeldbezogen.

(2) Unabhängig von diesen ggf. notwendigen arbeitsfeldbezogenen Differenzierungen findet beim Träger, wenn ein/e Mitarbeiter/in gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen erkennt folgendes Verfahren Anwendung:

Der/die entsprechende Mitarbeiter/in informiert die Leitungskraft der Einrichtung bzw. des Dienstes.
Gemeinsam findet auf der Basis der von dem/der Mitarbeiter/in genannten Anhaltspunkte mit der Leitungskraft eine Einschätzung statt, ob ggf. gewichtige Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Minderjährigen vorliegen.
Kommen die Fachkräfte hierbei zu dem Ergebnis, dass gewichtige Anhaltspunkte vorliegen können, wird eine hinsichtlich der Kindeswohlgefährdung erfahrene Fachkraft hinzugezogen.

(3) Erfahrene Fachkraft in diesem Sinne ist eine Person die aufgrund ihrer spezifischen Qualifikation (insbesondere entsprechende Fortbildungen) eine Kinderschutzfachkraft ist, oder besondere Erfahrungen in der Arbeit mit Kindeswohlgefährdungssituationen hat. Der Träger verfügt selbst über derartige Fachkräfte, die er in den in Abs. 2 genannten Situationen einsetzen kann.

(Alternativ zu Satz 2): Dem Träger stehen entsprechende Fachkräfte nicht (nicht in hinreichendem Umfang) zur Verfügung. In einer Nebenabsprache zu dieser Vereinbarung wird eine Liste insoweit erfahrener Fachkräfte vereinbart. Der Träger klärt mit diesen Fachkräften ab, wie die Verfügbarkeit und der Einsatz in den in Abs. 2 genannten Fällen möglich ist. Entstehen dem Träger durch die Hinzuziehung einer dieser Fachkräfte Kosten, so werden diese vom öffentlichen Träger nach Rechnungslegung erstattet.

(4) Gemeinsam mit der erfahrenen Fachkraft nehmen der/die betroffene Mitarbeiter/in und die Leitungskraft eine Risikoeinschätzung vor und erarbeiten Vorschläge, welche erforderlichen und geeigneten Hilfen angezeigt sind, um das Gefährdungsrisiko abzuwenden (Aufstellung eines Schutzplanes).

(5) Bei der Einschaltung der erfahrenen Fachkraft werden die datenschutzrechtlichen Bestimmungen, insbesondere § 64 Abs. 2 SGB VIII, beachtet.


§ 3       Einbeziehung von Personensorgeberechtigten, Kindern und Jugendlichen – Hinwirken auf die Inanspruchnahme von Hilfen

(1) Auf der Basis und bezogen auf den nach § 2 Abs. 4 erarbeiteten Schutzplan erfolgt eine Einbeziehung der Personensorgeberechtigten, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt wird. Die Kontaktaufnahme erfolgt durch den Träger.

(2) Je nach Alter des Kindes wird dieses einbezogen, ab Vollendung des 3. Lebensjahres erfolgt grundsätzlich eine Einbeziehung, wenn nicht dadurch der wirksame Schutz des Kindes in Frage gestellt wird.

(3) Ergibt sich aus den Kontakten zu diesen Personen die Notwendigkeit, dass zur Sicherung des Kindeswohls Hilfen in Anspruch genommen werden, so werden den Personensorgeberechtigten Wege und Möglichkeiten für die Inanspruchnahme solcher Hilfen aufgezeigt und angeboten. Nehmen die Personensorgeberechtigten entsprechende geeignete und notwendige Hilfe in Anspruch, so soll dies auf der Basis nachvollziehbarer Absprachen mit den Personensorgeberechtigten insbesondere zu dem Inhalt der Hilfen, zum Umfang und zu den zeitlichen Perspektiven geschehen.

(4) Der Träger vergewissert sich, dass die vereinbarten Hilfen in Anspruch genommen werden und dass dadurch der Kindeswohlgefährdung wirksam begegnet werden kann.


§ 4       Information des Jugendamts

(1) Erscheinen dem Träger die von den Personensorgeberechtigten angenommenen Hilfen als nicht ausreichend, wird von den Personensorgeberechtigten keine Hilfe angenommen oder kann sich der Träger nicht Gewissheit darüber verschaffen, ob durch die mit den Personensorgeberechtigten vereinbarten Hilfen der Kindeswohlgefährdung begegnet werden kann, so informiert er den Personensorgeberechtigten darüber, dass eine Information des Jugendamts erfolgt.

(2) Ist wegen der in Abs. 1 genannten Gründe eine Information des Jugendamts erforderlich, so erfolgt diese Information durch eine Leitungskraft des Trägers. Die Information an das Jugendamt enthält Aussagen zu den gewichtigen Anhaltspunkten für die Kindeswohlgefährdung, zu der mit einer erfahrenen Fachkraft vorgenommenen Risikoeinschätzung, zu den den Personensorgeberechtigten benannten Hilfen und dazu, inwiefern die erforderlichen Hilfen nicht, bzw. nicht ausreichend angenommen wurden.

(3) Die Übermittlung der Informationen an das Jugendamt enthält regelmäßig personenbezogene Daten, ggf. auch Informationen die den besonderen Vertrauensschutz des § 65 SGB VIII unterliegen können. Deswegen ist eine Weitergabe der Informationen an das Jugendamt grundsätzlich nur mit Einwilligung der Betroffenen möglich. Aufgrund der nach dieser Vereinbarung vorgenommenen sorgfältigen Risikoabschätzung hinsichtlich gewichtiger Anhaltspunkte für eine Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen ist eine Informationsweitergabe an das Jugendamt ohne Einwilligung der Betroffenen rechtlich regelmäßig nach § 65 Abs. 1 Nr. 5 SGB VIII zulässig.

§ 5       Dringende Gefahr für das Wohl des Kindes oder Jugendlichen

(1) Ist die Gefährdung des Wohls des Kindes oder Jugendlichen so aktuell, dass bei Durchführung der vereinbarten Abläufe mit großer Wahrscheinlichkeit das Wohl des Kindes oder des Jugendlichen nicht gesichert werden kann, so liegt ein Fall der dringenden Gefährdung des Wohls des Kindes vor. Dies gilt auch für die Fälle, in denen die Personensorgeberechtigten oder Erziehungsberechtigten nicht bereit oder in der Lage sind, bei der Abschätzung des Gefährdungsrisikos mitzuwirken.

(2) In diesen Fällen ist eine unmittelbare Information des Jugendamts möglich. Ebenso ist eine direkte Anrufung des Familiengerichts durch den Träger möglich.


§ 6 Eignung der Mitarbeiter/innen

Der Träger stellt durch geeignete Maßnahmen sicher, dass er keine Personen beschäftigt oder vermittelt, die rechtskräftig wegen einer Straftat nach den §§ 171, 174 bis 174c, 176 bis 181a, 182 bis 184e oder § 225 des Strafgesetzbuches verurteilt worden sind.


§ 7 Fortbildung der Mitarbeiter/innen

In einer Nebenabsprache zu dieser Vereinbarung werden je nach Bedarf Fortbildungsangebote für die Mitarbeiter/innen des Trägers vereinbart, die zur sachgerechten Wahrnehmung des Schutzauftrages nach § 8a SGB VIII als sinnvoll und notwendig erachtet werden. Evtl. anfallende Kosten für die Fortbildungsangebote werden vom öffentlichen Träger nach Rechnungslegung erstattet.


§ 8 Datenschutz

Der Träger ist zur Einhaltung der datenschutzrechtlichen Bestimmungen, die sich aus den §§ 61 bis 65 SGB VIII ergeben, verpflichtet.


§ 9 Kooperation und Evaluation

(1) Da eine dauerhafte fallunabhängige Sicherung des Wohls von Kindern und Jugendlichen nur möglich ist, wenn funktionierende Kooperationsbeziehungen bestehen und die Verfahrensabläufe für alle Beteiligten klar sind, erfolgt durch das Jugendamt eine Information des Trägers über den weiteren Verlauf in den Fällen der Kindeswohlgefährdung. Hierbei sind die datenschutzrechtlichen Vorgaben zu beachten.

(2) Zwischen Jugendamt und Trägern erfolgt eine gemeinsame Auswertung der Fälle von Kindeswohlgefährdung, um eine Verbesserung der Risikoeinschätzung und Verfahrensabläufe zu erreichen.

(3) Aufgrund der in diesem Zusammenhang gewonnenen Erkenntnisse erfolgt ggf. eine Überarbeitung dieser Vereinbarung.

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